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Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen
werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und uns,
nachstehend Veranstalter bzw. Reiseveranstalter genannt, im Buchungsfall
zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften
der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die
Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV
(Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht)
und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung
sorgfältig durch.
1. Abschluss des
Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden
1.1. Mit der Buchung
(Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage
gebunden.
1.2. Die Buchung kann mündlich,
schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erfolgen. Schriftliche oder per Telefax übermittelte Buchungen sollen mit dem
Buchungsformular vom Veranstalter erfolgen.
1.3. Bei elektronischen Buchungen
bestätigt der Veranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung
dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Reisevertrages.
1.4. Der Vertrag kommt mit dem
Zugang der Buchungsbestätigung vom Veranstalter beim Kunden zustande. Sie
bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
der Veranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
Hierzu ist der Veranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den
Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.5. Weicht der Inhalt der
Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues
Angebot vom Veranstalter vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn
der Kunde dem Veranstalter innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.6. Für telefonische Buchungen
gilt:
a) Bis 7 Tage vor Reisebeginn
nimmt der Veranstalter telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des
Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung. Der
Veranstalter übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen
Reisebedingungen. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular vollständig
ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb einer genannten Frist
an den Veranstalter, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung
vom Veranstalter nach Ziffer 1.4 zustande.
b) Telefonische Buchungen, welche
kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich
und führen durch die telefonische Bestätigung des Veranstalters zum Abschluss
des verbindlichen Reisevertrages.
1.7. Der Kunde hat für alle
Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie
für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Vertragsgrundlagen,
Leistungen, Reisevermittler, Fremdprospekte
2.1. Die vertragliche
Leistungspflicht vom Veranstalter bestimmt sich nach der Reiseausschreibung in
Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen des
Reiserveranstalters für die jeweilige Reise.
2.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros)
und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom
Veranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu
geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des
Veranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
2.3. Orts- und Hotelprospekte
sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Veranstalter herausgegeben werden,
sind für den Veranstalter und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit
sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht vom Veranstalter gemacht
wurden.
3.Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind.
3.3. Der Veranstalter ist
verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom Reiseveranstalter
über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber
geltend zu machen.
4. Bezahlung
4.1. Nach Vertragsabschluss und
nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine
Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die
Restzahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9
genannten Grund abgesagt werden kann.
4.2. Dauert die Reise nicht länger
als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der
Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit
Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.
4.3. Soweit der Veranstalter zur
Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist,
besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf
Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
4.4. Leistet der Kunde die
Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom
Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer
6 zu belasten.
5. Preiserhöhung
5.1. Der Veranstalter behält
sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
5.2. Eine Erhöhung des
Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss
für xxx nicht vorhersehbar waren.
5.3. Erhöhen sich die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so kann xxx den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz
bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom
Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der
Veranstalter vom Kunden verlangen.
5.4. Werden die bei Abschluss des
Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber
dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.5. Bei einer Änderung der
Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem
Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter
verteuert hat.
5.6. Im Falle einer nachträglichen
Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte
unverzüglich nach der Mitteilung vom Reiseveranstalter über die Preiserhöhung
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden
vor Reisebeginn/Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor
Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem
Veranstalter unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären.
Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor
Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann der
Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall
höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Reisepreis verlangen.
6.3. Der Veranstalter hat diesen
Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe
des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der
Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des
Kunden wie folgt berechnet:
Flugpauschalreisen mit Linien-
oder Charterflug
* bis 30 Tage vor Reiseantritt
20%
* vom 29. bis 22. Tag vor
Reiseantritt 30%
* vom 21. bis 15. Tag vor
Reiseantritt 40%
* vom 14. bis 7. Tag vor
Reiseantritt 50%
* ab dem 6. Tag vor Reiseantritt
55%
* bei Rücktritt am Abreisetag
oder bei Nichtanreise 90%
Bus- und Bahnreisen
* bis 45 Tage vor Reiseantritt
10%
* vom 44. bis 22. Tag vor
Reiseantritt 30%
* vom 21. bis 15. Tag vor
Reiseantritt 50%
* vom 14. bis 7. Tag vor
Reiseantritt 75%
* ab dem 6. Tag und bei
Nichtanreise 80%
See- und Flusskreuzfahrten
* bis 30. Tag vor Reiseantritt
25%
* vom 29. bis 22. Tag vor
Reiseantritt 40%
* vom 21. bis 15. Tag vor
Reiseantritt 60%
* vom 14. bis 1. Tag vor
Reiseantritt 80%
* am Anreisetag und bei
Nichtanreise 90%
6.4 Dem Kunden bleibt es in jedem
Fall unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder
ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte
Pauschale.
6.5. Der Veranstalter behält
sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als
die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der Veranstalter einen
solchen Anspruch geltend, so ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu
belegen.
6.6. Dem Kunden wird der
Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
6.7. Das gesetzliche Recht des
Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu
stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach
Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des
Zustieg- oder Ausstiegsorts bei Busreisen(Umbuchung) besteht nicht. Ist eine
Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann der
Veranstalter bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten
Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 30 pro Kunden erheben.
7.2. Umbuchungswünsche des
Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den dort
festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
8.Nicht in Anspruch genommene
Leistung
Nimmt der Kunde einzelne
Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus
Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung
des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9.Rücktritt des
Reiseveranstalters wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl
9.1. Der Reiseveranstalter kann
bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und
der späteste Zeitpunkt
des Rücktritts durch den
Veranstalter muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen
Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem
allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung
angegeben sein.
b) Der Veranstalter hat die
Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung
deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu
verweisen.
c) Der Veranstalter ist
verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu
erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt des
Reiseveranstalters später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer
Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich
nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den Veranstalter diesem
gegenüber geltend zu machen.
9.2. Wird die Reise aus diesem
Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.
10. Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen
10.1. Der Veranstalter kann den
Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet
einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist.
10.2. Kündigt der Veranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
11. Obliegenheiten des Kunden
11.1. Die sich aus § 651 d Abs.
2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem
Veranstalter wie folgt konkretisiert:
a) Der Reisende ist verpflichtet,
auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung des Veranstalters
(Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die
Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung vom Veranstalter wird
der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen
Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so
ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber dem
Veranstalter unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden
entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt.
11.2. Reiseleiter, Agenturen und
Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und vom Reiseveranstalter
nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen dem
Reiseveranstalter anzuerkennen.
11.3. Wird die Reise infolge
eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem,
dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst
zulässig, wenn der Veranstalter oder, soweit vorhanden und vertraglich als
Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine
ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne
Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder ihren Beauftragten verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
11.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung
sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich
an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die
Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu
erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des
Veranstalters anzuzeigen.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung
des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für
einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. Die deliktische Haftung vom
Veranstalter für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunden und Reise.
a) Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche bei Flugreisen im Zusammenhang mit Reisegepäck nach
dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
b) Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung
ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß
vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden € 1.000,- pro Person
übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
12.3. Der Veranstalter haftet
nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen vom Veranstalter sind. Der Veranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die
Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum
ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen
Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten vom Veranstalter ursächlich geworden ist. Eine etwaige
Haftung des Veranstalters wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler
bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
13. Ausschluss von Ansprüchen
und Verjährung
13.1. Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach
dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu
machen.
13.2. Die Geltendmachung kann
fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter der nachstehend angegebenen
Anschrift erfolgen.
13.3. Nach Ablauf der Frist kann
der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die
Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck
oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei
Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu
melden.
13.4. Ansprüche des Kunden nach
den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
vom Reiseveranstalter oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Reiseveranstalter oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.5. Alle übrigen Ansprüche
nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.6. Die Verjährung nach Ziffer
13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt.
13.7. Schweben zwischen dem
Kunden und Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der
Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
14.1. Der Veranstalter wird
Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in
der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2. Der Kunde ist
verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll-
und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser
Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen
Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
14.3. Der Veranstalter haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft
verletzt hat.
15. Informationen zur Identität
ausführender Luftfahrtunternehmen
15.1. Der Veranstalter informiert
den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über
die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
15.2. Steht/stehen bei der
Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der
Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald der Veranstalter weiß,
welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
15.3. Wechselt die dem Kunden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der Veranstalter
den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich
ist, über den Wechsel informieren.
15.4. Die Mitteilung über die
ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht vom
Veranstalter begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der
Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein
solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen
Leistungspflicht vom Veranstalter ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger
Weise vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft
ausdrücklich vorbehalten.
15.5. Durch die vorstehenden
Bestimmungen und die Unterrichtungen vom Veranstalter über einen Wechsel einer
Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der in Abs. 1
bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie
sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
15.6. Die entsprechend der
EG-Verordnung erstellte „Black List" (Fluggesellschaften, denen die
Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), kann auf der
Internetseite „Europäische Kommision Verkehr" (Link: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm)
abgerufen werden. Sollten Sie keinen Online-Zugriff haben, senden wir Ihnen
gerne die aktuelle Liste zu.
16. Rechtswahl und
Gerichtsstand
16.1. Auf das Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des
Kunden gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung vom Veranstalter dem
Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3. Der Kunde kann den
Veranstalter nur an seinem Sitz verklagen.
16.4. Für Klagen vom
Veranstalter gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für
Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz vom Reiseveranstalter vereinbart.
16.5. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört,
für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die
entsprechenden deutschen Vorschriften.
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© Diese Reisebedingungen sind
urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer und
Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart, 2009.
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Stand: 12/2009
Reiseveranstalter ist:
Launer - Reisen
Omnibusunternehmen GmbH
Wehrlachstr. 5
73499 Wört
Tel. (07964) 921000
Fax (07964) 9210090
info@launer-reisen.de
Geschäftsführer: Paul Launer
Handelsregister HRB 510155 Ulm
www.launer-reisen.de
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